

Beamtenversorgungsgesetz für Bahnbeamte
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Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt die Versorgung einheitlich für alle Versorgungsempfänger des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ebenso gilt das BeamtVG auch für Beamtinnen und Beamte, die bei Aktiengesellschaften in den privatisierten Bereichen der Post, Postbank, Telekom und Bahn beschäftigt sind.
Hier zur aktuellen Fassung des
Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Stand: Mai 2010)
Mit der Föderalismusreform ist das Auseinanderbrechen des bislang bundeseinheitlichen Beamtenversorgungsrechts eingeleitet und die Kompetenz jeweils auf den Bund und die Länder bezüglich „ihrer“ Versorgungsempfänger aufgeteilt worden. Hier informieren wir Sie über das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes. Der Bund hat durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160) als erste Gebietskörperschaft bedeutsame Änderungen im Beamtenversorgungsrecht durchgeführt.
Die alte Fassung des BeamtVG (vor dem Inkrafttreten der Föderalismusreform) finden Sie hier
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes und der Länder Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG (Stand: August 2006, zuletzt geändert durch Gesetz am 19. Juli 2006)
In den kommenden Jahren ist zu erwarten, dass die Länder ihre eigenen Beamtenversorgungsgesetze beschließen werden.
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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes und der Länder Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG (Stand: August 2006, zuletzt geändert durch Gesetz am 19. Juli 2006)
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