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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 100 Zahlung des Hinterbliebenengeldes
§ 100 Zahlung des Hinterbliebenengeldes
Hinterbliebenengeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld an die Anspruchsinhaberin oder den Anspruchsinhaber noch nicht ausgezahlt wurde, nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist an die Pensionsbehörde zu richten. 3§ 94 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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Red 20231008