Dritter Versorgungsbericht:
I. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
1.2. Grundzüge des Systems

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Dritter Versorgungsbericht:
A. Versorgungsleistungen von 1970 bis 2050


1.2. Grundzüge des Systems

Das BeamtVG und das SVG regeln die Versorgung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Berufssoldatinnen und Berufsoldaten im Ruhestand sowie deren Hinterbliebenen und geschiedenen Ehegatten. Versorgungsleistungen sind das Ruhegehalt und bei Dienstunfall das Unfallruhegehalt sowie die Hinterbliebenenversorgung. Ehemalige Beamte, denen kein Ruhegehalt zusteht, können einen Unterhaltsbeitrag erhalten (siehe Übersicht A I 1).

Übersicht A I 1:
Versorgungsleistungen

(Tabelle Seite 74)

Der Versorgungsfall tritt ein durch Versetzung der Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand. Dies ist der Fall, wenn die Beamtin bzw. der Beamte

- die gesetzliche Regelaltersgrenze von 65 Jahren oder
- die vorgezogenen gesetzlichen Altersgrenzen von i.d.R. 60 Jahren (für Beamtinnen und Beamten des Polizei- und Justizvollzugsdienstes sowie der Feuerwehr) erreicht bzw.
- auf Antrag wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze von 63 Jahren bzw. von 60 Jahren für schwer behinderte Beamtinnen und Beamten oder
- wegen festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhstand oder
- in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird.

Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung ist grundsätzlich die Erfüllung einer fünfjährigen Wartezeit. Bei Dienstbeschädigung gilt die Wartezeit als erfüllt. Scheidet die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis aus, ohne dass eine Versorgung gewährt wird, ist die Zeit des Beamtenverhältnisses bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Kosten des jeweiligen Dienstherrn nachzuversichern.

Berechnungsgrundlagen für die Versorgungsbezüge sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (siehe Übersicht A I 2).

Übersicht A I 2:
Berechnungsgrundlagen des Ruhegehalts

(Tabelle Seite 75)

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind in der Regel das Grundgehalt, das die Beamtin bzw. der Beamte zuletzt mindestens drei Jahre lang bezogen hat, ggf. zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 1 sowie bestimmter Zulagen, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Dies sind die so genannten Amtszulagen, die für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen gewährt werden, sowie die allgemeine Stellenzulage, nicht jedoch sonstige Stellenzulagen (deren Ruhegehaltfähigkeit ist 1998 gestrichen worden, allerdings mit Übergangsregelungen für Empfänger von Dienstbezügen
mit solchen Zulagen, die bis Ende 2007 oder BesGr. A 1 bis A 9 bis Ende 2010 in den Ruhestand eintreten), Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen.

Für die verlängerte Mindestfrist von zwei auf drei Jahre für die Versorgung aus dem letzten Beförderungsamt sind die Übergangsfristen beendet. Es sind nunmehr ruhegehaltfähig nur die Dienstbezüge, die die Beamtin bzw. der Beamte vor Eintritt in den Ruhestand mindestens drei Jahre erhalten hat. Ansonsten sind nur die Bezüge des vorher wahrgenommenen Amtes versorgungswirksam. Ab 2001 gilt diese Regelung für alle in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten.

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind nicht durch eine Höchstbetragsregelung – vergleichbar mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – begrenzt, da die Beamtenversorgung als Vollversorgung sowohl die Regel- als auch die Zusatzsicherung abzudecken hat.

Die jährliche Sonderzuwendung des Aktivpersonals (sog. Weihnachtsgeld) ist – im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und auch der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst – nicht Bemessungsgrundlage für die Berechnung der monatlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, sondern lediglich Bestandteil der jährlichen Versorgungsbezüge. Daher erhalten die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wie die Beamtinnen und Beamten eine 13. Auszahlung im Dezember. Auch ist die „13. Monatspension“ keine volle Pension, sondern auf dem Stand des Jahres 1993 eingefroren; sie betrug im Jahr 2002 in den alten Bundesländern 86,31 % und in den neuen Bundesländern 64,73 % einer Monatspension. Im Jahr 2003 betrug sie 84,29 % bzw. 63,22 % (siehe Übersicht A I 3).

Übersicht A I 3:
Entwicklung des Bemessungssatzes der Sonderzuwendung

(Tabelle Seite 76)

Nach dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG)2 ist die Sonderzahlung ab 2004 für die Beamtinnen und Beamte des Bundes, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie die Empfänger von Amtsbezügen neu geregelt worden. Danach erhalten aktive Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie Empfänger von Amtsbezügen einheitlich in Ost und West eine (einmalige) jährliche Sonderzahlung in Höhe von 5 % der für das ganze Kalenderjahr zustehenden Bezüge. Dies entspricht etwa 60 % der monatlichen Dienst- oder Amtsbezüge. Während bisher für die Bemessung der Sonderzahlung die Besoldung des Monats Dezember maßgeblich war, wird durch die Anknüpfung an die Jahresbezüge erreicht, dass sich die tatsächliche Gehaltsentwicklung des gesamten Jahres in der Sonderzahlung widerspiegelt. Inwieweit die Sonderzahlung in die allgemeinen Besoldungsanpassungen einbezogen wird, muss zukünftig in der jeweils anstehenden Besoldungsanpassung besonders
bestimmt werden.

Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes erhalten ab 2004 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 4,17 % der jährlichen Versorgungsbezüge. Dies entspricht noch etwa 50 % der monatlichen Versorgungsbezüge. Die Sonderzahlung für die Versorgungsempfänger nimmt jedoch nicht an den allgemeine Versorgungsanpassungen teil. Insoweit wird die Sonderzahlung mit jeder Versorgungsanpassung weiter abgeschmolzen.

1 nur für Bundesbeamte
2 siehe Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)

Seit der Öffnung und Flexibilisierung der Beamtenbesoldung und –versorgung im Jahre 2003 können Bund und Länder eigene Regelungen zur Gewährung von Urlaubsgeld und Sonderzahlung erlassen. Der überwiegende Teil der Länder hat bereits im Jahr 2003 davon Gebrauch gemacht (siehe Übersicht A I 4).

Übersicht A I 4:
Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger in Bund und Ländern 2003 und 2004

(Tabelle Seite 77)

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind insbesondere Zeiten in einem Beamtenverhältnis, im berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst, in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sowie geforderte Ausbildungszeiten (Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung, jedoch nur bis zu drei Jahren)3. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zählen als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nur entsprechend ihrem Anteil an der vollen Arbeitszeit. Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder einer Kindererziehung gehören seit 1992 nicht mehr zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Anstelle der Berücksichtigung ist der ebenfalls zur Versorgung gehörende Kindererziehungszuschlag getreten.

Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 %, insgesamt höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und wird nach der in der Übersicht A I 5.4 dargestellten Formel berechnet.

Der Höchstruhegehaltssatz wird nach 40 Jahren erreicht. Die lineare Ruhegehaltsskala gilt seit dem Beamtenversorgungsänderungsgesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218), das mit langfristigen Übergangsregelungen ab 1992 die bis dahin geltende degressive Ruhegehaltsskala abgelöst hat, wonach die Höchstversorgung von 75 % bereits nach 35 Jahren erreicht wurde.

Entsprechend dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wird das Ruhegehalt bis zur siebten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung noch nach der in der Übersicht A I 5.1 dargestellten Formel berechnet.

Übersicht A I 5.1:
Formel für die Berechnung des Ruhegehalts

(TabelleSeite 78)

Die Formel gilt jedoch gemäß Versorgungsänderungsgesetz 2001 ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 70 BeamtVG mit der Modifikation durch einen sich mit jeder weiteren Anpassung der Versorgungsbezüge vermindernden Anpassungsfaktor (§ 69 e Abs. 3, 4 BeamtVG), der zunächst bis zur siebten Anpassung die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und mit der achten Anpassung den Ruhegehaltssatz auf 71,75 % absenkt (siehe Übersicht A I 5.4). In diese Modifikation der Pensionsformel einbezogen sind auch die vorhandenen Beamtinnen und Beamten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger4, d.h. dass auch der Ruhegehaltssatz für die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger abgesenkt wird.

3 Eine gesetzliche Änderung erfolgt voraussichtlich durch die Übertragung der Änderungen zur Berücksichtigung von Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung im Jahr 2005.

Berechnungsbeispiel: (siehe Übersicht A I 5.2)
Ein Beamter wird mit Ablauf des 31. März 2003, also vor der allgemeinen Besoldungsanpassung 2003 und 2004 im Alter von 65 Jahren in den Ruhstand versetzt. Der Ruhegehaltssatz ist nach dem bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht zu berechnen; er beträgt im Beispielsfall 75 %.

Entwicklung Ruhegehaltssatz/Ruhegehalt: Zurruhesetzung am 31. März 2003, Anpassung 1. Juli 2003, 1. April 2004, 1. August 2004

Übersicht A I 5.2:
Berechnungsbeispiel – Anwendung Versorgungsänderungsgesetz 2001

(Tabelle Seite 79)

Ohne die Modifikation durch die Anpassungsfaktoren würde die Versorgung stärker ansteigen. Die Übersicht A I 5.3. macht daher die im Beispielsfall durch die Einführung der Anpassungsfaktoren erreichten Einsparungen deutlich.

Übersicht A I 5.3:
Einsparungen durch das Versorgungsänderungsgesetz am Berechnungsbeispiel Übersicht A I 5.2

(Tabelle Seite 79)

4 Gilt auch für Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand und für in den Ruhestand versetzte Kommunale Wahlbeamte.

Ab der achten Anpassung gilt dann die in der Übersicht A I 5.4 dargestellte Pensionsformel.

Übersicht A I 5.4:
Neue Formel für die Berechnung des Ruhegehalts

(Tabelle Seite 80)

Die Mindestversorgung ist von Regelungen des § 69e BeamtVG nicht betroffen. Sie beträgt 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, mindestens jedoch 1.225,81 € / 1.136,17 € (Stand: 1. August 2004 – West/Ost).

Bei Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr) wird das Ruhegehalt zum Ausgleich längerer Versorgungslaufzeiten um 3,6 % für jedes Jahr gekürzt, um das die Beamtin bzw. der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (65. Lebensjahr) in den Ruhestand versetzt wird. Das Ruhegehalt ist auch in den Fällen der vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder Inanspruchnahme der für schwer behinderte Beamtinnen und Beamte geltenden besonderen Altersgrenze zu mindern (3,6 % für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes vor Vollendung des 63. Lebensjahres, maximal 10,8 %). Ist das Ruhegehalt durch einen Versorgungsabschlag gemindert und besteht bei Tod des Ruhestandsbeamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, so wirkt sich der
Versorgungsabschlag auch mindernd auf die Hinterbliebenenversorgung aus.

Sonderregelungen gelten insbesondere für die Versorgung von Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand (politische Beamte) und von Beamtinnen und Beamte auf Zeit (insbesondere kommunale Wahlbeamte). In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte erhalten für mindestens sechs Monate längstens bis zu drei Jahren im einstweiligen Ruhestand den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 %; nach Ablauf dieser Frist das erdiente Ruhegehalt. Die Modifizierung des Ruhegehaltssatzes durch einen Anpassungsfaktor nach § 69e BeamtVG gilt hier gleichermaßen.

Für die Versorgung der Beamten auf Zeit gilt eine besondere Ruhegehaltsskala, nach der der Höchstruhegehaltssatz bereits nach einer Amtszeit von 28 Jahren erreicht wird. Die im Vergleich zu anderen Beamten günstigeren Regelungen für politische Beamte und kommunale Wahlbeamte tragen dem Umstand Rechnung, dass diese Beamtengruppen durch ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bzw. durch ihre Abwahl daran gehindert sein können, sich eine höhere Versorgung zu erdienen.

Wird eine Beamtin bzw. ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, erhalten sie und ihre Hinterbliebenen Unfallfürsorgeleistungen (siehe Übersicht A I 6). Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66 2/3 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, im Falle eines qualifizierten Dienstunfalls 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe. Daneben kommen noch folgende Leistungen in Betracht: einmalige Unfallentschädigung, Unfallausgleich, Erstattung von Heil- und Pflegekosten sowie Sachschäden und Unterhaltsbeitrag anstelle eines Unfallruhegehalts.

Übersicht A I 6:
Unfallfürsorgeleistungen

(Tabelle Seite 81)

Zur Hinterbliebenenversorgung gehören neben Witwen-/Witwergeld und Waisengeld Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld (Zweifaches der monatlichen Bezüge des Verstorbenen)5.

Seit dem 1. Januar 2002 beträgt das Witwen-/Witwergeld 55 % des Ruhegehalts der/des Verstorbenen. Sofern die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte am 31. Dezember 2001 das 40. Lebensjahr bereits vollendet hat, beträgt das Witwen-/Witwergeld 60 % des Ruhegehalts der/des Verstorbenen. Als sozialer Ausgleich zur Niveauabsenkung beim Witwen-/Witwergeld wird ein Kinderzuschlag gezahlt. Dieser entspricht beim ersten Kind dem Wert von zwei rentenrechtlichen Entgeltpunkten und bei jedem weiteren Kind dem Wert von einem rentenrechtlichen Entgeltpunkt.
Das Waisengeld beträgt für Vollwaisen 20 % des Ruhegehaltes und für Halbwaisen 12 % des Ruhegehalts des verstorbenen Beamten.

Treffen Versorgungsleistungen mit anderen Versorgungsleistungen oder Leistungen aus gesetzlichen Alterssicherungssystemen zusammen, sind diese im Rahmen von Höchstgrenzenregelungen auf die Versorgungsleistungen anzurechnen. Gleiches gilt für entgeltliche Tätigkeiten, die der Ruhestandsbeamte/Hinterbliebene ausübt (siehe Übersicht A I 7). Die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge ist durch das Versorgungsreformgesetz ab 1999 insbesondere soweit geändert worden, als nunmehr Erwerbseinkünfte aus Privatwirtschaft bis zum vollendeten 65. Lebensjahr genauso wie bisher das Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden.

5 Entspricht dem Sterbevierteljahr in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach die Hinterbliebenen noch für drei Monate die Rente des Verstorbenen erhalten, bevor die Hinterbliebenenversorgung einsetzt.

Übersicht A I 7:
Auf die Versorgungsbezüge anrechenbare Einkommen

(Tabelle Seite 82)

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