Dritter Versorgungsbericht:
I. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
5.1. Besonderheiten

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Dritter Versorgungsbericht:
A. Versorgungsleistungen von 1970 bis 2050


5.1. Besonderheiten

In der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gab es keine Beamtinnen und Beamten, da das Berufsbeamtentum in der sowjetischen Besatzungszone nach dem Zweiten Weltkrieg abgeschafft worden war. Die Beschäftigung im öffentlichen Dienst war vor dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet nur in einem Arbeitnehmerverhältnis möglich.

Mit Wirksamwerden der Wiedervereinigung trat das Grundgesetz mit seinen wesentlichen Teilen in den neuen Ländern in Kraft. Damit ist Art. 33 GG als institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums dort unmittelbar geltendes Recht geworden. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Einigungsvertrages waren die neuen Länder gebunden, das Beamtenrecht einzuführen und die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse so bald wie möglich Beamtinnen und Beamten zu übertragen.

Die dienstrechtlichen Verhältnisse der am 3. Oktober 1990 vorhandenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in den neuen Ländern bestanden nach der Wiedervereinigung mit den im Einigungsvertrag bestimmten Maßgaben fort. Um dem Verbeamtungsgebot so bald wie möglich entsprechen zu können, wurden Voraussetzungen für die Übernahme von Personen aus diesem Kreis in das Beamtenverhältnis im Einigungsvertrag (Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 3) bestimmt. Danach konnten bis zum 31. Dezember 1996 die Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung in den neuen Ländern zunächst zu Beamten auf Probe ernannt und die Laufbahnbefähigung durch eine Bewährung auf einem entsprechenden Dienstposten ersetzt werden1. Die
Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten war bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und in Ausnahmefällen auch danach möglich.

Mit der Einführung des Berufsbeamtentums trat gleichzeitig ab dem 3. Oktober 1990 das BeamtVG unter Geltung der im Einigungsvertrag (Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 9) bestimmten Maßgaben in den neuen Ländern in Kraft. Weitere Maßgaben sind in der Beamtenversorgungs–Übergangsverordnung (BeamtVÜV) geregelt und haben zwischenzeitlich teilweise Eingang in das BeamtVG gefunden. Diese Maßgaben tragen den Besonderheiten der Verhältnisse der neuen Länder Rechnung und knüpfen insbesondere an die vor der Vereinigung bestehenden Statusverhältnisse an.

So gilt für die erstmals in den neuen Ländern ernannten oder wieder ernannten Beamtinnen und Beamten insbesondere Folgendes:
- Eine Grundsatzentscheidung des Einigungsvertrages war, die Versorgung unabhängig von der Art der im Beitrittsgebiet - auch im öffentlichen Dienst - vor dem 3. Oktober 1990 ausgeübten Tätigkeit rentenrechtlich zu regeln. Die vor der Wiedervereinigung erworbenen Rentenanwartschaften - auch solche aus Zusatz - oder Sonderversorgungssystemen der DDR - wurden durch die Rentenüberleitungsgesetze im Rahmen der Deutschen Einheit in die gesetzliche Rentenversicherung nach bundesdeutschem Recht überführt. Infolgedessen werden Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden, nicht zusätzlich als ruhegehaltfähige Zeiten in der Beamtenversorgung anerkannt, wenn sie zu einem Rentenanspruch führen. Dies war eine entscheidende
Voraussetzung dafür, das System der Beamtenversorgung in berechenbarer und finanzierbarer Weise auf Beamtinnen und Beamte in den neuen Bundesländern übertragen zu können.

- Das BeamtVG findet ab dem 3. Oktober 1990 in der ab dem 01. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung. Das heißt insbesondere, dass für die Berechnung des Ruhegehaltes nur die lineare Ruhegehaltsskala (künftig 1,79375 % für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeiten, insgesamt jedoch höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) zur Anwendung kommt.

- Die Besoldung der aktiven Beamtinnen und Beamten in den neuen Ländern wird durch die Besoldungs–Übergangsverordnung (BesÜV) abweichend von der bisherigen Besoldung im früheren Bundesgebiet geregelt. Danach werden den im Beitrittsgebiet ernannten Beamtinnen und Beamten die Dienstbezüge nicht in voller Höhe, sondern nach einem geringeren Bemessungssatz der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Beträge (ab 1. Januar 2004: 92,5 %) entsprechend den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen in den neuen Ländern und ihrer Entwicklung gewährt. Diese Besonderheit
ist auch bei der Festsetzung der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen und wirkt sich insoweit auf die Versorgung aus. Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt danach bei vollem Familienzuschlag 1 196,44 Euro (Stand 1. August 2004).

- Während einer Übergangszeit von fünf Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts konnte die fünfjährige Wartezeit, die für die Erlangung des Ruhegehaltsanspruchs vorgeschrieben ist, nur durch Zeiten, die nach dem 3. Oktober 1990 zurückgelegt worden sind, erfüllt werden. Ausgeschlossen von einer Anrechnung auf die Wartezeit waren somit auch vor dem 3. Oktober 1990 liegende Zeiten im früheren Bundesgebiet. Davon ausgenommen sind lediglich Beamte, die unmittelbar anschließend an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet verwendet wurden. Nach Auslaufen dieser
Übergangsregelung sind die vor dem 3. Oktober 1990 im früheren Bundesgebiet zurückgelegten Dienstzeiten für die Wartezeit zu berücksichtigen, die in der DDR hingegen weiterhin nicht.

- Kommunalen Wahlbeamten, die in der ersten Wahlperiode in den neuen Ländern mindestens eine zweijährige Amtszeit zurückgelegt und bei Ablauf ihrer Amtszeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, steht ein Unterhaltsanspruch zu, sofern sie nicht wiedergewählt worden sind.

Nach der Wiedervereinigung war für die Sicherstellung der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch Beamtinnen und Beamte und den Aufbau einer funktionierenden Verwaltung der Einsatz von Beamtinnen und Beamten aus dem früheren Bundesgebiet, die durch Versetzung oder vorübergehende Abordnung in den Dienst der neuen Länder traten, unerlässlich. Für die in den neuen Ländern zur Aufbauhilfe eingesetzten Beamtinnen und Beamten wurden finanzielle Vergünstigungen (insbesondere die doppelte Berücksichtigung der Zeit einer Tätigkeit zur Aufbauhilfe in den neuen Ländern bis zum 31. Dezember 1995 als ruhegehaltfähige Dienstzeit) geschaffen. Hinsichtlich der aus dem früheren Bundesgebiet in die neuen Länder übernommenen häufig lebensälteren Beamtinnen und Beamten ist zu
berücksichtigen, dass die Versorgungslast zwischen dem in den neuen Ländern aufnehmenden und dem aus dem früheren Bundesgebiet abgebenden Dienstherrn verteilt ist, sofern der Beamte nach Vollendung des 50. Lebensjahres einvernehmlich in ein Dienstverhältnis in den neuen Ländern übernommen wurde. Derartige Berechnungen bleiben bei den folgenden Darstellungen allerdings unberücksichtigt.

1 so genanntes Bewährungsmodell

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