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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg
§ 59 Zahl der Mitglieder
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel:
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| 5 bis 20 | Beschäftigten im Sinne von § 57 aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, | 
| 21 bis 50 | Beschäftigten im Sinne von § 57 aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern, | 
| 51 bis 200 | Beschäftigten im Sinne von § 57 aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern, | 
| mehr als 200 | Beschäftigten im Sinne von § 57 aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern. | 
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(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinne von § 57 zusammensetzen.