Allgemeine Hinweise und Grundlagen zur Beamtenversorgung

 

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Allgemeines und Grundlagen zur Beamtenversorgung


1 Allgemeines und Grundlegendes zur Beamtenversorgung
3------Allgemeines und aktueller Überblick

Allgemeines zur Beamtenversorgung

Allgemeines und geschichtlicher Überblick zum Berufsbeamtentum

Weitgehend wird die Entstehung des Berufsbeamtentums mit der Entwicklung in Brandenburg/Preußen und der Regentschaft unter dem „Großen Kurfürsten“ (1640 bis 1688) verbunden. Als Schöpfer des preußischen und „Vater des Berufsbeamtentums“ wird Friedrich Wilhelm I., „der Soldatenkönig“, benannt.

Unter seiner Regentschaft (1713 bis 1740) standen Reformen zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit Preußens, seiner Finanzverwaltung und der Erwirtschaftung von Mitteln für das große Heer im Zentrum der staatlichen Betätigung. Die Übertragung solcher „staatstragenden Aufgaben“, auch auf Personen, die nicht allein durch Abstammung „qualifiziert“ waren, muss als revolutionär für die damalige ständische Ordnung bezeichnet werden. Die ersten Beamten mussten daher auch gegen die Vorrechte des oftmals korrupten und unfähigen Adels kämpfen. Der neue „Berufsstand“ wurde im Wesentlichen mit drei Idealen beschrieben: „Pflichtbewusstsein“, „Sachkenntnis“, „Unbestechlichkeit“.
Für ihre absolute „Hingabe und Dienst für den Monarchen bei Tag und bei Nacht ein Leben lang“ erhielten Beamte als Gegenleistung Mittel, die die „Würde und den Schutz des Standes, einen gerechten und anständigen Besoldungsgrad und ein Beruhigendes Schicksal ihrer hinterlassenen Witwen und Waisen“ sicherstellte.

Anwärter für das Beamtentum hatten sehr strenge Prüfungsvoraussetzungen zu erfüllen und mussten aus eigener Kasse eine für damalige Verhältnisse hohe Prüfungsgebühr entrichten. Diejenigen, die im Examen für fähig befunden worden waren, wurden unentgeltlich mit bestandener Prüfung in ein Kollegium aufgenommen. Der Lohn für die Arbeit war, dass sie auf eine Warteliste gesetzt wurden. Die Besoldung trat erst ein, wenn eine „Planstelle“ frei wurde. Ab diesem Zeitpunkt war den Beamten, die allesamt hohe und höchste Bildungsabschlüsse aufwiesen, zur unabhängigen Aufgabenwahrnehmung eine regelmäßige und nicht karge Bezahlung – auch nach dem aktiven Dienst – gewiss.

Der Beamtenstatus wurde im 18./19. Jahrhundert durch den Erlass einer Vielzahl von Gesetzen in den einzelnen deutschen Staaten weiter gefestigt. In unterschiedlichen Geschwindigkeiten waren mit den Vorreitern Preußen, Bayern und Württemberg bis 1815 keine einheitliche Tendenz zu erkennen. In fast allen Ländern des Deutschen Bundes kam es jedoch bis 1867 zum Erlass von Beamtengesetzen, die alle für die besondere Hingabe des Beamten an den Dienst eine lebenslange Alimentation für den Beamten und seine Familie vorsahen. Die erste zusammenfassende Regelung des Beamtenrechts fand sich in Deutschland im Allgemeinen Preußischem Landrecht von 1794. Von den Rechten und Pflichten der Diener eines Staates handelte die Überschrift des zehnten Titels im zweiten Teil. Damit wurden Beamte erstmals als „Staatsorgan“ gekennzeichnet. Weiterentwickelt wurde das Beamtenrecht zunächst mit der „Bayerischen Hauptlandes-Pragmatik“ vom 1. Juni 1805, die einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Anerkennung der Unabsetzbarkeit von Beamten einleitete. Für die absolute Hingabe und besondere Pflichtenstellung gegenüber der Staatsmacht wurde die dauerhafte finanzielle Absicherung des Beamten während des aktiven Dienstes und im Ruhestand auch seiner Familie gewährleistet. Dabei wurde von dem Beamten eine 40- bis 45-jährige Mindestdienstzeit erwartet, verbunden mit dem Anspruch auf eine Pension ab dem 70. bzw. 72. Lebensjahr.

Deutsches Kaiserreich von 1871 und Weimarer Republik

Auch nach der Reichsgründung von 1871 prägte das Berufsbeamtentum eine Vielzahl von unterschiedlichen Länderregelungen. Ein erster großer einheitlicher Ansatz erfolgte mit dem „Gesetz betreffend der Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten“ vom 31. März 1873 (RG Bl. S. 61 bis 91) und ging als sogenanntes Reichsbeamtengesetz in die Geschichte ein.

In der Weimarer Zeit waren nicht weniger als 5 Hauptquellen des deutschen Beamtenrechts unterscheidbar: Das Beamtenreichsrecht, das Reichsbeamtenrecht, das Landesbeamtenrecht, das gemeine Beamtenrecht und das Beamtenrecht gewisser Sondergruppen (Reichsbahn, Reichsbankbeamte, Polizeibeamte, Lehrer).

In den 17 deutschen Ländern galten nicht weniger als 17 verschiedene Rechte für die Landesbeamten. Das Recht der Gemeinden für die Beamten und deren Besoldung war darüber hinaus in einer Vielzahl von Städte-, Kreis- und Provinzialordnungen und Orts-, Kreis- und Provinzialsatzungen festgelegt. Flächendeckende Kommunalbeamtengesetze und damit auch eine einheitliche Alimentation bestand lediglich in Preußen und in Bayern.

Das Berufsbeamtentum überdauerte auch den Übergang von der konstitutionellen Monarchie zur parlamentarischen Demokratie der Weimarer Republik und wurde in der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 über die Artikel 128 bis 131 institutionalisiert. Auf dieser Grundlage regelte eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen das Beamtenrecht, darunter das Beamtenreichsrecht, das Landesbeamtenrecht und das Beamtenrecht für Sondergruppen, wie etwa Lehrer und Polizisten.


Artikel 129 der Weimarer Reichsverfassung
Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für die
vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.
Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden. […]

Auch unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung war die Besoldung für Reichs-, Landes- und Kommunalbeamte uneinheitlich. 1920 wurde für die Reichsbeamten und Soldaten eine grundlegende Besoldungsreform durch Reichsbesoldungsgesetz vom 30. April 1920 (RGBl. 1920 S. 805) durchgeführt. Entgegen der Hoffnung der Reichsregierung übernahmen die Länder, Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften diese Regelungen jedoch nicht.

Der andauernde Besoldungswettlauf sollte durch das Gesetz zur Sicherung einer einheitlichen Regelung der Beamtenbesoldung (Besoldungssperrgesetz) vom 21. Dezember 1920 (RGBl. 1920 S. 2017) dadurch unterbunden werden, dass die den Reichsbeamten gewährte Besoldung von den Landesdienstherrn nicht überschritten werden durfte. Die beabsichtigte Wirkung wurde aber nicht erreicht, weil die Länder keine entsprechenden Gesetze erließen. Nach mehrmaligen Verlängerungen trat das Besoldungssperrgesetz mit Änderung vom 24. März 1925 (RGBl. 1 S. 30) zum 1. April 1926 außer Kraft.

Beamtentum in der Zeit des Nationalsozialismus

Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurde mit dem Führerprinzip und der Gleichschaltung das zersplitterte deutsche Beamtenrecht durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, das Beamtenrechtsänderungsgesetz, das Deutsche Beamtengesetz und die Reichsdienststrafordnung vereinheitlicht. Diese Gesetze galten für alle Beamten im Reich, in den Ländern, in den Gemeinden sowie die Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zugleich wurden die für Preußen bestehenden Strukturen in der Verwaltung beseitigt.

Mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I 1933 S. 175 f.) konnten alle politisch wie rassisch unerwünschten Beamten entfernt werden. Nach dem Beamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni 1933 (RG Bl. I 1933 S. 433) durfte als Beamter nur behalten bzw. berufen werden, wer die Gewähr dafür bot, jederzeit rückhaltlos für den Nationalsozialistischen Staat einzutreten. Das deutsche Beamtengesetz von 1937 (RGBl. I 1937 S. 39 ff.) ging von einem Dienst- und Treueverhältnis des Beamten zu Führer und Reich aus; der Treueid wurde auf den Führer geleistet. Jeder Beamte konnte in den Ruhestand versetzt werden, wenn er nicht die Gewähr dafür bot, für den nationalsozialistischen Staat einzutreten. Die nationalsozialistische Diktatur brachte damit die Beamten in eine immer stärkere Abhängigkeit vom Staat und benutzte sie so als unfreiwillige Handlanger unzählbarer Ungerechtigkeiten und Verbrechen. Nur wenige Beamte leisteten Widerstand gegen dieses Unrecht.

Das Ende der Nazi-Herrschaft im Mai 1945 leitete eine große Debatte um die Existenzberechtigung des Berufsbeamtentums ein. Unzählige Beamte wurden aufgrund politischer Überprüfung ihrer Ämter enthoben. Mit der sogenannten Entnazifizierung sollte das Berufsbeamtentum schließlich grundlegend gesäubert werden.

Aufbau der Bundesrepublik Deutschland als demokratischer und sozialer Bundesstaat unter Beibehaltung des Berufsbeamtentums

Obwohl der Fortbestand des Berufsbeamtentums stark in der Kritik stand und somit akut gefährdet war, entschied sich der Parlamentarische Rat gegen alle Widerstände, am Beamtentum festzuhalten. In Art. 33 des Grundgesetzes wurde festgelegt, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist. Die Rechtsverhältnisse der Beamten wurden mit der Verabschiedung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 14. Juli 1953 grundlegend geregelt.


Artikel 33 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

 


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Red 20231010 / 20210810 / 20200503

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