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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
Abschnitt II
Personalrat
1. Wahl und Zusammensetzung
§ 25 Anfechtung der Wahl
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung führen die gewählten Mitglieder des Personalrats ihr Amt fort.
(2) Ist die Wahl des gesamten Personalrats durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt, so nimmt bis zur Neuwahl der nach §§ 20 oder 21 zu bildende Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.
(3) Ist die Wahl einer Gruppe durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt, so ist der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.