Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .28 Erlöschen der Mitgliedschaft

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Abschnitt II
Personalrat
2. Amtszeit

§ 28 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch:

a) Ablauf der Amtszeit,

b) Niederlegung des Amtes,

c) Beendigung des Dienstverhältnisses,

d) Ausscheiden aus der Dienststelle,

e) Verlust der Wählbarkeit,

f) gerichtliche Entscheidung nach § 27,

g) gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der im § 25 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; es bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

(3) Die Feststellung nach Absatz 1 und 2 trifft der Personalrat.


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