Die Beamtenversorgung: § .69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (BeamtVG)
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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG): § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Abschnitt 10
Übergangsvorschriften
§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:
1. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 70 entsprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
2. (weggefallen)
3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:
1. § 5 Abs. 1 ist für Beamte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
2. Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 Prozent erhöht.
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- Die Beamtenversorgung: § .30 Allgemeines (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .31 Dienstunfall (BeamtVG)
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- Die Beamtenversorgung: § .43a Schadensausgleich in besonderen Fällen (BeamtVG)
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- Die Beamtenversorgung: § .49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .50a Kindererziehungszuschlag (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .50b Kindererziehungsergänzungszuschlag (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .50c Kinderzuschlag zum Witwengeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .50f Abzug für Pflegeleistungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .52 Rückforderung von Versorgungsbezügen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .62 Anzeigepflicht (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .63 Gleichstellungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .66 Beamte auf Zeit (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptber (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .68 Ehrenbeamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .69l Übergangsregelung zu § 55 (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .70 Allgemeine Anpassung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .71 Erhöhung der Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .72 (weggefallen) (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .86 Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .87 Unfallfürsorge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .88 Abfindung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .89 (weggefallen) (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § .91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 105 Außerkrafttreten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107b Verteilung der Versorgungslasten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 108 Anwendungsbereich in den Ländern (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 109 (Inkrafttreten) (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: §$ .92 bis 104 (weggefallen) (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: §§ 073- § 076 Arten der Versorgung (BeamtVG)
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)