Die Beamtenversorgung: § .55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen (BeamtVG)

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG): § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen


Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften

§ 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen

(1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 6a Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß.

(3) § 55 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

 

 

Zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz des § 55a

Hier finden Sie die weiteren Hinweise der >>>Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 55a


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Red 20231016

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