Die Beamtenversorgung: § .63 Gleichstellungen (BeamtVG)

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG): § 63 Gleichstellungen


Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften

§ 63 Gleichstellungen

Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten

1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,

2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,

3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,

4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,

5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,

6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,

7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,

7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,

8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,

9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,

10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.


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