Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 14 Höhe des Ruhegehalts
zur Übersicht des BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
.
§ 14 Höhe des Ruhegehalts
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang
mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
 |
Interessantes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.
Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Thema "die Beamtenversorgung". Auf dem USB-Stick (32 GB) sind zehn Bücher bzw. eBooks aufgespielt, davon drei Online-Bücher Wissens-wertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Folgende eBooks: sind aufgespielt Nebentätig-keitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öff. Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular
|
Red 20261001
mehr zu: Beamtenversorgungsgesetz Bund
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1142)
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): Beamtenversorgungsgesetz - Übersicht
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 1 Geltungsbereich
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 1a Lebenspartnerschaft
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 2 Arten der Versorgung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 3 Regelung durch Gesetz
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 11 Sonstige Zeiten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 12 Ausbildungszeiten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 14 Höhe des Ruhegehalts
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 16 Allgemeines
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 17 Bezüge für den Sterbemonat
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 18 Sterbegeld
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 19 Witwengeld
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 20 Höhe des Witwengeldes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 21 Witwenabfindung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 23 Waisengeld
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 24 Höhe des Waisengeldes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 27 Beginn der Zahlungen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 28 Witwerversorgung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 29 Zahlung der Bezüge
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 30 Allgemeines
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 31 Dienstunfall
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 31a Einsatzversorgung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 33 Heilverfahren
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 34 Pflegekosten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 35 Unfallausgleich
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 36 Unfallruhegehalt
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 46a weggefallen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 47 Übergangsgeld
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 50a Kindererziehungszuschlag
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 50f Abzug für Pflegeleistungen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 62 Anzeigepflicht
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 63 Anwendungsbereich
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 66 Beamte auf Zeit
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 68 Ehrenbeamte
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69l Übergangsregelung zu § 55
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69n Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69o Übergangsregelungen zu Unfallfürsorgeleistungen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 70 Allgemeine Anpassung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 86 Hinterbliebenenversorgung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 87 Unfallfürsorge
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 88 Abfindung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 89 weggefallen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 105 Außerkrafttreten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 107b Verteilung der Versorgungslasten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 109 (Inkrafttreten)