Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
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§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
(1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
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Geburtsdatum bis
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Lebensjahr Jahr Monat
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31. Janunar 1952
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63 1
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29. Februar 1952
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63 2
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31. März 1952
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63 3
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30. April 1952
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63 4
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31. Mai 1952
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63 5
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31. Dezember 1952
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63 6
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31. Dezember 1953
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63 7
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31. Dezember 1954
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63 8
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31. Dezember 1955
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63 9
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31. Dezember 1956
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63 10
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31. Dezember 1957
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63 11
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31. Dezember 1958
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64 0
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31. Dezember 1959
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64 2
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31. Dezember 1960
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64 4
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31. Dezember 1961
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64 6
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31. Dezember 1962
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64 8
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31. Dezember 1963
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64 10
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3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt und denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52 und 93 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.
(2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
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Geburtsdatum bis
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Lebensjahr Jahr Monat
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31. Janunar 1949
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65 1
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28. Februar 1949
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65 2
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31. Dezember 1949
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65 3
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3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, tritt an die Stelle des Erreichens der für den Beamten geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres.
(3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:
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Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem
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Lebensalter Jahr Monat
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1. Februar 2012
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63 1
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1. März 2012
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63 2
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1. April 2012
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63 3
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1. Mai 2012
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63 4
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1. Juni 2012
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63 5
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1. Januar 2013
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63 6
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1. Januar 2014
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63 7
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1. Januar 2015
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63 8
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1. Januar 2016
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63 9
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1. Januar 2017
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63 10
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1. Januar 2018
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63 11
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1. Januar 2019
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64 0
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1. Januar 2020
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64 2
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1. Januar 2021
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64 4
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1. Januar 2022
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64 6
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1. Januar 2023
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64 8
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1. Januar 2024
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64 10
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3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt. “
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Red 20261001
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- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
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- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 50f Abzug für Pflegeleistungen
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- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
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- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 62 Anzeigepflicht
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 63 Anwendungsbereich
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
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- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
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