Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 1a Lebenspartnerschaft

Neu aufgelegt: Mai 2025

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)

§ 1a Lebenspartnerschaft

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,

2. Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,

3. Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,

4. Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,

5. Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und

6. Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

 

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetzes

Zu § 1a: Lebenspartnerschaft

1a. 0.1.1

Ob jemand eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner ist bzw. war oder ob eine Lebenspartnerschaft besteht bzw. bestand, richtet sich nach dem LPartG.


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